FHR - prakt. Teil

Ministerium für Bildung
Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein

 

Leitfaden für das Praktikum
zum Erwerb des fachpraktischen Teils der Fachhochschulreife
für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien, Gesamtschulen und Waldorfschulen in
Schleswig-Holstein
vom 21.04.2004

Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Fachgymnasien und Gesamtschulen, die ihren Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe mit dem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) abschließen, müssen für die Zuerkennung der gesamten Fachhochschulreife auch einen fachpraktischen Teil nachweisen.

Dieser fachpraktische Teil wird erbracht durch

  • ein einjähriges Praktikum oder
  • eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • eine fünfjährige Berufstätigkeit.

Für das einjährige Praktikum gelten folgende Grundsätze:

1. Inhalte und Ziele des Praktikums

Das Praktikum kann in Betrieben der Wirtschaft, im Bereich des öffentlichen Dienstes oder in sozialen Einrichtungen abgeleistet werden.
Im Praktikum sollen der Praktikantin bzw. dem Praktikanten inhaltliche Grundlagen sowie Arbeitsmethoden und Erfahrungen im beruflichen Bereich vermittelt werden. Sie bzw. er soll einen Überblick über den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie Einblick in Personal- und Sozialfragen erhalten. Dies setzt voraus, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant in verschiedenen Bereichen der Praktikumsstelle eingesetzt und dort begleitet wird.

2. Dauer und Umfang des Praktikums

Das Praktikum dauert 12 Monate. Der Beschäftigungsumfang entspricht dem von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Es kann in maximal drei Abschnitte in verschiedenen Praktikumsstellen aufgeteilt werden.
Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienst sowie das Freiwillige Soziale oder Ökologische Jahr können mit einem halben Jahr auf das Praktikum angerechnet werden.

3. Vertrag

Das Praktikumsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Praktikumsvertrag begründet, der folgende Inhalte festlegt:

  • die Dauer des Praktikums,
  • die Verpflichtung der Praktikumsstelle; die Praktikantin oder den Praktikanten planvoll in Arbeitsabläufe einzuführen,
  • die Verpflichtung der Praktikumsstelle; eine Bescheinigung oder ein Zeugnis auszustellen.

4. Bescheinigung/ Zeugnis

Über die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums wird eine Bescheinigung oder ein Zeugnis ausgestellt. Darin sollen Angaben über Inhalt und Ablauf des Praktikums sowie eine Bewertung der Leistungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten sein.

5. Hinweise zum Praktikumsverhältnis

Die Praktikantin/der Praktikant hat Anspruch auf Erholungsurlaub, bei dessen Dauer das Bundesurlaubsgesetz/das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere tarifliche Regelungen zu beachten sind. Abweichende Vereinbarungen können zugunsten der Praktikantin/des Praktikanten getroffen werden.
Während des Praktikums besteht für die Praktikantin bzw. den Praktikanten keine Versicherungspflicht. Es liegt in der Verantwortung der Praktikantin/des Praktikanten oder deren Erziehungsberechtigten, für eine ausreichende Krankenversicherung Sorge zu tragen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
Bei minderjährigen Praktikantinnen/Praktikanten sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

6. Auslandspraktika

Ein Praktikum, das im Ausland abgeleistet wurde, wird anerkannt; wenn es den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen genügt.

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