|
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen Oberstufe
Erlass vom 16. Juli 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 240) geändert durch Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Juni 1997
- Die Zahl der Klausuren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, gilt darüber hinaus:
- In der 11. Jahrgangsstufe werden in den Schwerpunktfächern pro Halbjahr zwei drei- bis vierstündige Klausuren geschrieben. In den Grundkursen (außer in Sport) wird eine zweistündige Klausur pro Halbjahr geschrieben (im Fach Deutsch eine drei- bis vierstündige Klausur).
- In den Leistungskursen des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro Halbjahr zwei vier- bis fünfstündige Klausuren geschrieben.
- In den Grundkursen (außer in Sport) des 1. und 2. Kurshalbjahres werden pro Halbjahr zwei zweistündige (im Fach Deutsch vierstündige) Klausuren geschrieben. In zweistündigen Grundkursen wird die Zahl der Klausuren pro Halbjahr regelmäßig auf eine reduziert.
- In Grundkursen (außer in Sport, sofern es nicht 4. Prüfungsfach ist) und in den Leistungskursen des 3. Kurshalbjahres werden je zwei Klausuren geschrieben. Dabei soll die erste dem Umfang der Klausuren im l. und 2. Kurshalbjahr entsprechen. Die zweite Klausur soll für die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Kurs schriftliches Abitur machen, nach Umfang und Art der schriftlichen Abiturarbeit, sonst nach Umfang den Klausuren des l. und 2. Kurshalbjahres entsprechen.
- Im 4. Kurshalbjahr wird neben den Abiturarbeiten mindestens in allen Grundkursen der Fächer aus § 5 Abs. 2 OVO und in Sport als 4. Prüfungsfach je eine Klausur geschrieben. Sie sollen im Umfang den Klausuren des 1. und 2. Kurshalbjahres entsprechen.
- Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auf Antrag und nach Anhörung der Lehrkraft und der betroffenen Schülerinnen und Schüler von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.
- Allgemeine Bestimmungen
Der Erlass tritt zum Beginn des Schuljahres 1990/91 anstelle des Erlasses "Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen Oberstufe" vom 21. 9.1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 259 f) in Kraft.
|