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Ratgeber für Oberstufenleiterinnen und Oberstufenleiter (Gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen) Erläuterungen zur Oberstufenverordnung
Zu §1 (3) Wenn festzustellen ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung in vier Schulbesuchsjahren der Oberstufe nicht mehr erreichen kann, muss sie oder er die Schule verlassen, sofern sie oder er nicht zum Erreichen der Fachhochschulreife die Höchstdauer beansprucht. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden. Eine Unterbrechung des Schulverhältnisses wird auf die Dauer der Schulzeit nicht angerechnet (§ 37 SchuIG). Die Schulaufsicht kann im übrigen Ausnahmen von der Höchstverweildauer bei Schülerinnen und Schülern zulassen, die den Grund für das Überschreiten der Höchstverweildauer nicht selbst zu vertreten haben (§ 38 Abs. 7 Satz 2 Schu1G). Ein Recht auf Wiederholung besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die nach vier Jahren die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht erfüllt haben. (vgl. 313 Abs. 3 OVO).
Zu §1 (4) Zu dokumentieren sind die jahrgangsbezogenen Beratungen, nicht die Einzelberatungen.
Zu §2 (1) Zu Satz [2] - [4] Die Schule berät solche Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe überspringen wollen, wie sie die notwendigen Unterrichtsstoffe bis zum Ende von 11.2 in geeigneter Weise nacharbeiten können. Schülerinnen und Schüler können auch bereits von Beginn des 2. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des 2. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 in die 11. Jahrgangsstufe versetzt werden oder vom Beginn des 2. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des 2. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen, erhalten erst am Ende der 11. Jahrgangsstufe die Mittlere Reife und gegebenenfalls das Kleine Latinum. Für Gesamtschülerinnen und Gesamtschüler entfällt in diesem Fall die Abschlussprüfung am Ende der Klassenstufe 10. Ein Rücktritt aus der 11. Jahrgangsstufe in die Klassenstufe 10 ist nicht möglich.
Zu Satz [5] Grundlage für die Entscheidung bietet das Abschlusszeugnis und ggf. ein Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters der abgebenden Schule. Weist das Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch, Z. Fremdsprache, Mathematik, zwei Naturwissenschaften, Erdkunde und Geschichte einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser aus, kann der Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ohne Überprüfung des Leistungsstandes erfolgen. An Schulen, an denen eine neu beginnende Fremdsprache in der Oberstufe angeboten wird, können auch Realschülerinnen und Realschüler ohne 2. Fremdsprache aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte gymnasiale Oberstufe besteht nicht.
Zu Satz [6] - [8] Die Möglichkeit des Überspringens des 11. Jahrgangs nach einjährigem Auslandsaufenthalt sollte weitestgehend genutzt werden. Anträge sollten positiv beschieden werden. Ein Jahr Auslandsaufenthalt zählt nicht zu den vier Jahren maximaler Oberstufenverweildauer, weil die Schüler/innen beurlaubt sind. Bei besonders leistungsfähigen Schülern kann das Latinum bzw. das kleine Latinum auch durch eine Zusatzprüfung erreicht werden, auch wenn Latein im 11. Jahrgang wegen des Auslandsaufenthalts nicht belegt wurde. Einzelfallregelungen bei fehlendem Kursangebot sind mit der Fachaufsicht abzusprechen. Über den Schulbesuch im Ausland ist ein Nachweis zu erbringen. Schülerinnen und Schüler, die während des gesamten 11. Jahrganges im Ausland waren, können das kleine bzw. das Latinum erst am Ende des 12. Jahrganges erwerben, es sei denn das Latinum bzw. das kleine Latinum kann durch eine Zusatzprüfung erreicht werden. Ein Überspringen des 11. Jahrganges für Schülerinnen und Schüler, die in nur einer Fremdsprache bis zur 10. Klasse unterrichtet worden sind, ist nicht möglich. (Sonderregelung gibt es für Schüler/innen, die im Rahmen eines einjährigen Auslandsaufenthalts in einem spanischsprachigen Land eine spanische Sprachkompetenz erworben haben. Diesen werden vier Stunden anerkannt.) Schülern und Schülerinnen, die den 11. Jahrgang nach einem Jahr Auslandsaufenthalt überspringen und im 12. Jahrgang nur noch eine Fremdsprache fortführen, wird die zweite Fremdsprache im Abiturzeugnis für die Klassen 7-10 bestätigt. Ein Sonderfall soll der Auslandsaufenthalt während 11.2 und 12.1 bleiben. In einem solchen Fall sollte die Beratung für ein Überspringen dokumentiert werden.
Zu §2 (2) Zu Satz [1] Es sind so viele Fächer wie möglich im Klassenverband zu unterrichten. Beim Vorliegen eines Attests für das Fach Sport vermindert sich die Anzahl der Mindestwochenstunden in der Einführungszeit und in der Qualifikationsphase um die Anzahl der Sportstunden. Darstellendes Spiel muss, um die Beleg- und die Einbringpflicht im künstlerischen Bereich erfüllen zu können, im Jahrgang 11 und mindestens zwei weiteren Semestern der Qualifikationsphase angeboten werden. Bzgl. der Voraussetzungen an der Schule wird auf das Schreiben des Ministeriums zum Darstellenden Spiel vom 08.07.2002 verwiesen. Ein Wechsel zwischen den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel, Religion und Philosophie oder zwischen den Naturwissenschaften ist am Ende von 11.1 wie auch nach 11.2 zulässig; doch können diese Fächer dann nicht mehr als Abiturprüfungsfächer gewählt werden (KMK-Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe vom 07.07.1972 i.d.F. vom 28.02.1997). Ein späterer Wechsel ist nicht mehr zulässig. Es soll einem Schüler jedoch gestattet sein, am Ende eines jeden Halbjahres zwischen Religion und Philosophie zu wechseln.
Zu Satz [3] Die „Klassenfrequenz für die Einrichtung von Klassen" ist die Richtzahl für die Personalbemessung. Die Schule kann die Anzahl der einzurichtenden Klassen davon abweichend festlegen.
Satz [6] Informatik kann im 11. Jahrgang als Pflichtfach und als Wahlfachunterrichtet werden. Für die Einrichtung als Pflichtfach im 11. Jahrgang muss eine Genehmigung vorliegen, für die Einrichtung als Wahlfach nur dann, wenn Informatik als Folgekurs mit voller Anrechnungsfähigkeit von 4 Kursen und ggf. als Abiturprüfungsfach fortgeführt werden soll. Informatikwahlgrundkurse können im 12. und 13. Jahrgang eingerichtet werden; sie bedürfen keiner Genehmigung. Bei Belegung von Informatik ab 12. Jahrgang können nur 2 Wahlgrundkurse eingebracht werden. Informatik kann Abiturprüfungsfach sein, wenn die drei Aufgabenfelder durch andere Fächer abgedeckt und die Bedingungen nach § 7 erfüllt sind.
Zu §2 (3) Zu Satz [2] Auf Grund des Unterrichtsumfangs von 12 Jahreswochenstunden kann die Belegpflicht nach § 2 (2) Nr. 2 auch durch eine in der 11. Jahrgangsstufe neu begonnene Fremdsprache erfüllt werden. Wenn im 11. Jahrgang eine von zwei bisherigen Fremdsprachen nicht weiter geführt werden soll, muss eine neu begonnene Fremdsprache im Durchschnitt vierstündig bis zum Abitur belegt werden. Sofern in der Qualifikationsphase die Belegpflicht im ersten Aufgabenfeld durch diese neu beginnende Fremdsprache erfüllt wer den soll, gilt, dass diese Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur belegt werden muss und kein Kurs mit 0 Punkten abgeschlossen werden darf. Ein mit 0 Punkten bewerteter Kurs in der neu begonnenen Fremdsprache kann nicht in einem der folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden. Es muss ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe erfolgen, wenn es sich um einen belegpflichtigen Kurs handelt.
Zu Satz [3] Latinum
Zu Satz [4 ] Muttersprachen wie Russisch, Spanisch, ... können nicht neu beginnende Fremdsprache sein. Die Fremdsprachenfolge .für neu eintretende Schüler ist immer vor der Aufnahme zu klären.
Zu §2 (4) Ein vorgeschriebener Rücktritt um eine Jahrgangsstufe muss im Zeugnis vermerkt werden; § 3 Abs. 1 der Zeugnisordnung (ZO). Hinsichtlich der Wiederholung der Einführungszeit räumt die Oberstufenverordnung den pädagogischen Aspekten eindeutig den Vorrang vor den formalrechtlichen ein. Die Konferenz hat also eine pädagogisch-prognostische Entscheidung zu treffen, wenn sie über die Frage der Wiederholung entscheidet. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es zulässig wäre, ungenügende oder mangelhafte Leistungen nur deshalb unbeachtet zu lassen, weil die Schülerin oder der Schüler diese Fächer im Kurssystem nicht fortführen muss. Denn der Verordnungstext „zu belegende Fächer" bezieht sich auf die in der Jahrgangsstufe 11 zu belegenden Fächer. Es ist immer davon auszugehen, dass für längerfristige Prognosen das Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers eine alle Fächer umfassende Einheit darstellt. Dieser Passus darf nicht zum Nachteil einer Schülerin oder eines Schülers ausgelegt werden. Bei einer mangelhaften und vier ausreichenden Zeugnisnoten muss versetzt werden. Wird der Aufstieg durch die Konferenz versagt, so ist zu dokumentieren, warum die Schülerin bzw. der Schüler den Anforderungen voraussichtlich nicht gewachsen sein wird. Diese Bemerkung ist im Protokoll der Zeugniskonferenz festzuhalten Die Schülerin bzw. der Schüler erhält folgende Bemerkung ins Zeugnis: „Nach sorgfältiger Abwägung durch die Konferenz wird festgestellt, dass sie bzw. er den Anforderungen der Oberstufe nicht gewachsen sein wird". Bei eindeutigen Fällen nach Wiederholung des 11. Jahrgangs und offensichtlicher Aussichtslosigkeit wird sofortiger Vollzug empfohlen. Einer Schülerin oder einem Schüler bleibt bei Wiederholung der Einführungszeit gemäß § 3 Abs. 5 die im ersten Durchgang ggf. erworbene Qualifikation in Latein auch bei nicht ausreichender Benotung im zweiten Durchgang erhalten. Für die Entscheidung über das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 12 ist jedoch die Lateinnote des zweiten Durchgangs maßgeblich. Ein Rücktritt am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 ist nicht vorgesehen; im Einzelfall (z.B. bei langer Krankheit) ist eine andere Regelung in Absprache mit der Schulaufsicht möglich.
Zu §3 (2) Ziel ist es, fächerverbindende Arbeitsweisen auch im Fachunterricht zu fördern.
Zu §3 (6) Die Projektkurse der 12. Jahrgangsstufe können hinsichtlich des Zeitumfanges variabel gestaltet werden. Die Benotung ist erst dann möglich, wenn die Stundenzahl der eines halbjährig zweistündigen Kurses entspricht. Ein solcher Projektkurs kann gemäß § 13.4 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Projektkurse sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet.
Zu §4 (2) Zu Satz [l] - [2] Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Wahl ihrer Kurse durch die Fachlehrkräfte zu beraten. Hinweis: Deutsch gilt nur in Kombination mit einem der Fächer Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Kunst, Musik, Sport, Religion, Philosophie oder einer neu einsetzenden Fremdsprache (z. B. Spanisch) als erstes Leistungsfach. Die Einrichtung von Leistungskursen in den Fächern Sport, Religion und Philosophie ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist an die sächlichen und personellen Voraussetzung der Schulen gebunden.
Zu §4 (3) Zu Satz [1] Um den Schülerinnen und Schülern eine weitere Entscheidungshilfe zu geben, sollte die erste Klausur ca. in der 6. Schulwoche geschrieben und ca. in der 8. Woche zurückgegeben werden Leistungskurse werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als solche oder in der Form aufgestockter Grundkurse bis zur Abiturprüfung fortgesetzt. Ein Wechsel eines Leistungsfaches nach dem 1. oder 2. Kurshalbjahr aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, ist möglich für - Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, den Leistungskurs Sport aufzugeben, - Schülerinnen und Schüler, die nach Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ihre alten Leistungsfächer im neuen Jahrgang nicht belegen können, - Schülerinnen und Schüler, die nach unvermeidlichem Schulwechsel ihre Leistungsfächer nicht fortführen können.
Zu §5 (1) Zu Satz [t] Es kann sich bei der Fremdsprache auch um eine neu begonnene Fremdsprache handeln. 7.2.5 ist zu beachten. Zu Satz [1] Nr. 8 Der Ersatz einer Naturwissenschaft durch Informatik ist nur zulässig, sofern es sich um einen Folgekurs im Rahmen eines vom Ministerium genehmigten Pflicht- oder Wahlangebotes handelt. Nur ein solcher Folgekurs kann die zweite Naturwissenschaft ersetzen und Prüfungsfach sein.
Zu §5 (3) Durch die Belegung des Substitutionsfaches Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) entfällt die Verpflichtung zur Belegung und Einbringung im Fach Mathematik. Die Gesamtzahl der im Pflichtbereich zu belegenden und in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse bleibt unverändert. Die oberste Schulaufsichtsbehörde erlässt Lehrpläne für die Substitutionsfächer, die die Vermittlung der grundlegenden Kompetenzen der substituierten Fächer ausweisen und absichern. Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden. Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen die Lehrbefähigung für das substituierte und das substituierende Fach haben ein gemeinsamer Einsatz von Lehrkräften kann vorgesehen werden. Kein Schüler und keine Schülerin hat Anspruch auf ein Substitutionsangebot.
Zu §5 (5) Dem Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist ein ärztliches Attest beizulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ein schulärztliches Attest anfordern. (Auf die „Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben" vom 26.06.1981, NBI. KM. Schl.-H.Nr. 12, 1981 wird hingewiesen). Schülerinnen und Schüler mit Attest belegen die für die Einbringung von Grundkursen im Abitur vorgeschriebene Anzahl von 22 Kursen (zuzüglich 2 Kursen aus dem dritten und vierten Prüfungsfach in 13.2). Hat eine Schülerin oder ein Schüler Sport als 4. Prüfungsfach gewählt, so muss sie oder er im 3. und 4. Kurshalbjahr je einen Kurs in einem anderen Fach angeben, das ggf. anstelle von Sport 4. Prüfungsfach sein kann. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit Sport als viertem Prüfungsfach wegen attestierter gesundheitlicher Probleme ein Halbjahr (z. B. 12.2) nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, muss sie oder er im folgenden Halbjahr (z. B. 13.1) zwei Sportkurse belegen, da die Teilnahme an Sporttheorie allein nicht für eine angemessene Bewertung ausreicht. Jedoch hat die Schülerin bzw. der Schüler keinen Rechtsanspruch auf zwei Sportkurse in einem Halbjahr. Hat eine Schülerin oder ein Schüler Sport als Leistungsfach gewählt, so ist ggf. eine Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit der Schulaufsicht zu fällen.
Zu §5 (6) Der Ersatz einer Naturwissenschaft durch Informatik ist nur zulässig, sofern es sich um einen Folgekurs im Rahmen eines vom Ministerium genehmigten Pflicht- oder Wahlangebotes handelt. Nur ein solcher Folgekurs kann die zweite Naturwissenschaft ersetzen und Prüfungsfach sein, vergl.: § 5 (1) Satz [1] Nr. 8. Es müssen im dritten Aufgabenfeld aber mindestens vier Kurshalbjahre Naturwissenschaft belegt und eingebracht werden. Ferner wird auf die Erläuterungen zu § 13(3) hingewiesen.
Zu §6 (1) Als Wahlgrundkurs gelten alle Grundkurse, die die Schülerinnen und Schüler über die nach § 5 belegten Pflichtgrundkurse hinaus belegen.
Zu §6 (2) Die Projektkurse der 12. Jahrgangsstufe können hinsichtlich des Zeitumfangs variabel gestaltet werden. Die Benotung ist erst dann möglich, wenn die Stundenzahl der eines halbjährlich zweistündigen Kurses entspricht. Ein solcher Projektkurs kann gemäß § 13.4 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Projektkurse sind keinem der 3 Aufgabenfelder zugeordnet.
Zu §6 (3) Möchte eine Schule weitere Kurse im Wahlbereich anbieten, so ist dazu die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind; außerdem muss ein Lehrplanentwurf vorgelegt werden.
Zu §7 (1) Die Wahl der Abiturprüfungsfächer hat weitreichende Auswirkungen auf die Beleg- und Einbringungspflichten. Darum sollte schon zu Beginn der Oberstufe auf diesen Zusammenhang hingewiesen und dieser an Beispielen erläutert werden.
Zu §7 (2) Zu Satz [1] Wählt eine Schülerin oder ein Schüler zwei Prüfungsfächer aus demselben Aufgabenfeld, so können Informatik, Religion, Philosophie und Sport nicht Prüfungsfächer sein.
Zu Satz [4] Wählt ein Schüler Deutsch und eine neu begonnene Fremdsprache (z.B. Spanisch) als Leistungskurse, muss Mathematik eines der Abiturprüfungsfächer sein.
Zu Satz [5] Wählt ein Schüler eine ab Jahrgang 11 begonnene Fremdsprache als Abiturprüfungsfach, so muss sich unter den Prüfungsfächern auch Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache ab Klassenstufe 9 befinden.
Zu §7 (3) Die Schülerinnen und Schüler sind bei einem Fachwechsel besonders darauf hinzuweisen.
Zu §8 (1) Für die Einrichtung eines Leistungskurses sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ein genehmigter Lehrplan vorliegen. Es müssen Fachanforderungen für die Abiturprüfung vorliegen. Es müssen mindestens zwei Lehrkräfte mit der uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium an der Schule vorhanden sein. Es müssen die sächlichen Voraussetzungen (z.B. Fachräume mit Ausstattung) an der Schule vorhanden sein.Zu §8 (2)
Zu §8 (2) Zu Satz [2] Die einzubehaltende durchschnittliche Kursgröße wird jährlich im Erlass zum Personalbemessungsverfahren mitgeteilt. Sie gilt für den Durchschnitt aller Kurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.
Zu Satz [4] Um trotz geringer Schülerzahlen ein Leistungskursangebot in einzelnen Fächern zu ermöglichen, können im Einzelfall zu Leistungskursen aufgestockte Grundkurse eingerichtet werden. Hier darf die Basis für den Leistungskursteil nicht zu gering sein. Die Einrichtung jahrgangsübergreifender Grundkurse wird von Seiten des Ministeriums begrüßt. Sie bedarf keiner Genehmigung durch die Schulaufsicht. Eine Kürzung der Stundenzahl von 3 auf 2 in den Fremdsprachen ist nur in Lateingrundkursen im letzten Unterrichtsjahr möglich. wenn der Lernstoff durch vermehrte Hausaufgaben vermittelt und geübt werden kann. Feste Gruppen in den ab Klassenstufe 9 unterrichteten Fremdsprachen Latein und Französisch können im 11. Jahrgang 4-stündig unterrichtet werden, um ggf. in Leistungskurse einzumünden. Es können gemeinsame Gruppen in den Fremdsprachen mit unterschiedlicher Unterrichtsdauer gebildet werden.
Zu §10 (1) Die im 2. Halbjahr der Einführungszeit erteilten Noten sind Ganzjahresnoten.
Zu §10 (2) Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Fachkonferenzen über Anzahl und Umfang der schriftlichen Leistungsnachweise. Schreibt ein Schüler oder eine Schülerin eine Klausur ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht mit, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, soll eine Klausur nachgeschrieben werden. Ausnahmen genehmigt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird pro Halbjahr nur eine Klausur geschrieben, so ist folgendes zu beachten: Die Klausur soll i.a. nicht erst am Ende des Halbjahres geschrieben werden. Grundsätzlich schreibt eine Schülerin oder ein Schüler die versäumte Klausur nach. In Projektkursen werden keine Klausuren geschrieben. Wird im 4. Kurshalbjahr in einem Kurs eine Klausur geschrieben, schreiben alle Schülerinnen und Schüler mit, um für alle gleiche Beurteilungsgrundlagen zu haben. P3-Klausuren sollen nach Art und Umfang den Abiturklausuren entsprechen.
Zu §10 (3) Zu Satz [2] Bei der Leistungsbewertung am Ende des Halbjahres haben die Unterrichtsbeiträge gegenüber der schriftlichen Leistung ein höheres Gewicht. Daher müssen die Schülerinnen und Schüler über die Kriterien der Bewertung der Unterrichtsbeiträge informiert werden. Die Mitteilung über den Leistungsstand erfolgt so rechtzeitig, dass eine Verbesserung bis zum Abschluss des Halbjahres noch möglich ist. Im Unterrichtstagebuch ist festzuhalten, dass die Schülerinnen und Schüler über ihren Leistungsstand informiert worden sind. Die Gesamtnote soll um nicht mehr als 3 Punkte vom Durchschnitt der schriftlichen Leistungen abweichen, wenn zwei Klausuren im Halbjahr geschrieben werden.
Zu §10 (4) Zu Satz [1] Die Eintragung von Fehlzeiten ins Studienbuch widerspricht der Zeugnisordnung.
Zu Satz [3] Fehlzeiten von 20 oder mehr Stunden innerhalb von 30 Tagen, die die Schülerin oder der Schüler selbst zu vertreten hat, können nach § 39 Abs 3 SchulG zur Entlassung aus der Schule führen. Bei einem Teilattest im Fach Sport werden die Leistungen in den Sportarten bewertet, an der die Schülerin oder der Schüler teilgenommen hat.
Zu Satz [4] Satz 4 bezieht sich auf die mündlichen und schriftlichen Leistungen.
Zu Satz [5] Diese Bestimmungen können den Schülerinnen und Schülern im Rahmen z.B. einer Jahrgangsversammlung dargestellt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler in bestimmten Fällen, z.B. nach Wiedereingliederung in die Oberstufe oder bei Neuaufnahme während der Oberstufe, individuell informiert werden.´
Zu §10 (5) Zu Satz [3] Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erhält, hat grundsätzlich die Wahl, diesen Kurs in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre zu wiederholen oder um eine Jahrgangsstufe zurückzutreten. Wenn die Schule ihr oder ihm jedoch diesen Wiederholungskurs nicht anbieten kann, muss die Schülerin oder der Schüler zurücktreten. Dieses ist zwingend, wenn es sich um einen Pflichtgrundkurs im 4. Kurshalbjahr handelt. Der Rücktritt ist zwingend bei 0 Punkten in der neu beginnenden Fremdsprache (siehe § 2 Abs. 3). Das Wirtschaftspraktikum hat wegen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung einen so hohen Stellenwert, dass das Praktikum von niemandem verweigert werden darf. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler das Wirtschaftspraktikum, so wird die Teilleistung mit 0 Punkten gewertet. Wird der erste der beiden gemäß § 5 in der Jahrgangsstufe 13 zu belegenden Projektkurse mit 0 Punkten bewertet, so muss der Schüler oder die Schülerin entweder in 13.2 zwei Projektkurse oder einen in 13.2 und gegebenenfalls erneut einen in 12.2 belegen. Ist dies im Rahmen des Angebots der Schule nicht möglich oder wird in 13.2 ein Projektkurs mit 0 Punkten bewertet, so führt dies zum Rücktritt um eine Jahrgangsstufe.
Zu §10 (6) Zu Satz [2] Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 13 wiederholen möchte, obwohl die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 erfüllt sind, muss die Wiederholung als Rücktritt von der Abiturprüfung und damit als nicht bestandenes Abitur angerechnet werden:
Zu Satz [3] - [5] Bei Rücktritt um eine Jahrgangsstufe müssen mindestens die Kurse in den 4 Prüfungsfächern die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse und die Folgekurse, die nach dem zweiten Durchgang fortgeführt werden müssen, neu belegt und ggf. eingebracht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die den 13. Jahrgang wiederholen, gelten als Mindestbestimmungen nur die Bedingungen a) und b). Eine eingehende Beratung der Schülerinnen und Schüler ist erforderlich. Insbesondere die Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife noch nicht erreicht haben, müssen alle dafür erforderlichen Kurse belegen. Um Schülern und Schülerinnen noch die Fachhochschulreife im 13. Jahrgang zu ermöglichen, ist die Schule nicht verpflichtet, zusätzliche Kurse wie bspw. Kunst/Musik anzubieten. Durch freiwillig zusätzlich belegte Kurse im Wiederholungsjahr kann sich die Schülerin oder der Schüler verbessern, geht dabei aber das Risiko einer Leistungsverschlechterung ein. Darauf sind die Schülerinnen und Schüler bei der Beratung hinzuweisen. Im Wiederholungsjahr freiwillig belegte Kurse können auch nur für das erste oder nur für das zweite Halbjahr belegt werden; in diesem Fall sind diese Kurse aus dem Wiederholungshalbjahr und aus dem jeweils anderen Halbjahr die Kurse des ersten Durchgangs einzubringen. Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Fachhochschulreifezeugnis nur den schulischen Teil abgelegt haben. Sie müssen anschließend den Nachweis über ein einjähriges Praktikum führen. Zwischen „Rücktritt" und „Wiederholung" muss bei Schülerinnen und Schülern, die den 13. Jahrgang besuchen, unterschieden werden, da sich Auswirkungen auf die Belegpflicht ergeben. Als Wiederholer gilt jemand, der die Zulassung zum Abitur hatte und dann gemäß der APVO die Prüfung nicht besteht. Für ihn gilt § 13.11 der APVO. Ein Rücktritt kann freiwillig oder auf Grund erbrachter Leistungen unabdingbar sein. Jemand, der nicht zum mündlichen Abitur zugelassen wird, kann zurücktreten. Für diesen Fall gilt § 10 Abs.6 der OVO (Ratgeber) und §4 Abs. 3 der APVO (Ratgeber).Zu § 11:
Zu § 11: Folgende Eintragungen sind im Zeugnis auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers unter „Bemerkungen" möglich: Hinweis auf die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an außerunterrichtlichen Arbeitsgruppen oder Einrichtungen der Schule; Hinweis auf die Freiwilligkeit eines Rücktritts um eine Jahrgangsstufe. Im Abgangszeugnis werden vollständig abgeschlossene Halbjahrsleistungen dokumentiert. Bei einem Abgang während des Halbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler als Anlage eine Leistungsübersicht, die den derzeitigen Leistungsstand dokumentiert.
Zu § 12: Man beachte die Hinweise des Ministeriums vom 19. Mai 1999 und die APVO.
Zu § 13 (1): Die Termine für die schriftliche und mündliche Abiturprüfung werden den Schulen in der Regel ein Jahr vorher bekannt gegeben.
Zu § 13 (2): Das Bestehen des Abiturs als Abschluss des Bildungsganges wird auf der Grundlage von drei Qualifikationsblöcken entschieden: Leistungen aus den Leistungskursen, Leistungen aus den Grundkursen, Leistungen aus der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung. Jede Unterschreitung der erforderlichen Punktgrenze eines Qualifikationsblockes für sich und jede sonstige Nichterfüllung der entsprechenden Bedingungen verhindert die Erteilung des Abiturzeugnisses. Daher gibt es für die Reihenfolge der Entscheidungen keine logische oder rechtliche Notwendigkeit. Also sind im Einzelfall diejenigen Schülerinnen und Schüler, die die Qualifikation im Leistungs- oder Grundkursbereich nach Abschluss von 13.2 nicht erreicht haben, von der Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Abiturarbeiten mit Erfolg geschrieben wurden. Diese Schülerinnen und Schüler treten um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie nicht wegen der Überschreitung der §39 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Zeiten aus der Schule entlassen werden müssen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich zur Prüfung gemeldet hat, kann nicht mehr zurücktreten, sofern sie oder er die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllt hat. Hat sie oder er die Bedingungen nicht erfüllt, tritt sie oder er um eine Jahrgangsstufe zurück. Wird trotz erfüllter Bedingungen auf die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung verzichtet, gilt diese Abiturprüfung als nicht bestanden. Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des 4. Kurshalbjahres ist also nicht mehr möglich.
Zu § 13 (3): Die durchschnittliche Pflichtstundenzahl in den Kurshalbjahren der Jahrgangsstufe 12 beträgt 30 Stunden und in der Jahrgangsstufe 13 26 Stunden. Dies setzt eine Beratung der Schülerinnen und Schüler bei der Wahl oder Abwahl von Kursen voraus und ist bei jeder Schülerin bzw. bei jedem Schüler zu überprüfen. Mit Sport- und Musiktheorie allein kann die Pflichtstundenzahl nicht erreicht werden. Die sorgfältige Beratung der Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Die Aufgabenfelder werden genannt in §3(2). Jede Schülerin und jeder Schüler muss eine Naturwissenschaft durchgehend belegen und laut KMK-Beschluss vier Grundkurse aus der Gruppe der Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik) einbringen. D.h., sind z. B. vier Biologie-Grundkurse und zwei Chemie Grundkurse belegt, können entweder bis zu zwei Biologie- oder bis zu zwei Chemie-Kurse gestrichen werden. Bei Belegung von vier Grundkursen einer Naturwissenschaft und zwei Kursen Informatik dürfen nur die beiden Informatik-Kurse gestrichen werden.
Zu § 13 (7): Nur besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern (Leistungen in den Pflichtfächern mindestens jeweils neun Punkte) ist die Möglichkeit vorbehalten, Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf diejenigen der Jahrgangsstufe 12 anrechnen zu lassen. Diese Schülerinnen und Schüler sollen bereits vor Antritt des Auslandsaufenthaltes darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, den versäumten Stoff selbst zu erarbeiten. Dabei sollten die Schülerinnen und Schüler beraten werden. Die Beratung könnte z. B. bereits vor der Abreise der Schülerin oder des Schülers Hinweise für ihre oder seine Wahl der Unterrichtsfächer in der ausländischen Schule enthalten.
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